Um Kinder, Jugendliche und Familien in der aktuellen Situation und nach der Pandemie zu unterstützen, hat das Bundeskabinett Maßnahmen für ein „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ in Höhe von 2 Milliarden Euro in den Jahren 2021/2022 beschlossen.
Damit sollen unter Nutzung bereits vorhandener Strukturen Angebote geschaffen werden, die schnell bei den Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen. Dazu wird der Bund eigene Programme deutlich ausweiten, Kinder aus Familien mit kleinen Einkommen gezielt unterstützen und auch den Ländern erhebliche zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. Das Aktionsprogramm umfasst vier Bereiche:
Das Aktionsprogramm wird gemeinsam durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales umgesetzt.
Weitere Informationen unter: Kinder und Jugendliche nach der Corona-Pandemie stärken - BMBF
Den Neustart von Orchestern und Chören nach der Corona-Pandemie fördert der Bund. Bis zu 15.000 Euro können Musikensembles im ländlichen Raum erhalten, die mit Kreativität die Pandemie bewerkstelligen. Gefördert werden zum Beispiel Gemeinschaftskonzerte oder pfiffige Ideen der Mitgliederwerbung.
Die Förderung wird über den Bundesmusikverband Chor & Orchester abgewickelt. Anträge könnten bis Ende Mai gestellt werden. Weitere Informationen unter www.bundesmusikverband.de/impuls
Am 17. März 2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu verlängern und auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 auszuweiten. Damit sind zahlreiche Verbesserungen für die Betriebe verbunden.
Die Corona-Krise stellt viele Ausbildungsbetriebe vor besondere Herausforderungen und trifft damit auch viele junge Menschen, die vor dem Beginn einer Berufsausbildung stehen oder die sich in einer Ausbildung befinden. Deshalb hat die Bundesregierung den mit dem Bundesprogramm gespannten Schutzschirm für Auszubildende verlängert und verbreitert. Das Programm nimmt jetzt auch das Ausbildungsjahr 2021/2022 in den Blick, um die langfristigen Auswirkungen der Corona-Krise zu verringern und den Ausbildungsmarkt weiter zu stärken. Außerdem wird das Programm einem größeren Kreis von Betrieben zugänglich gemacht. In diesem Jahr stehen hierfür 500 Millionen Euro bereit, und für das Jahr 2022 wurden 200 Millionen Euro reserviert.
Weitere Informationen unter: www.bmbf.de/de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern-13371.html
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit 10. Februar 2021 freigeschaltet und online.
Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.
Im Nachgang finden Sie die wichtigsten Informationen. Weitere gibt es auf folgender Internetseite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html
Die ausführlichen Vollzugshinweise finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iii.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Fragen beantwortet Ihnen das Service-Telefon unter der Nr. 030-1200 21034 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr). Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Nr. 030-530 199 322 nutzen.
Bitte bleiben Sie gesund und zuversichtlich! Ich bin sehr zuversichtlich, dass wir die Pandemie im Griff behalten und wir zusammen diese schwierige Situation meistern werden!
Mit einem herzlichen Glückauf grüßt Sie
Alexander Krauß MdB
Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für November seit 12.1.2021 möglich
Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt werden.
Die Antragsstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25. November 2020; seit dem 27. November 2020 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch genommen. Bislang wurden bereits über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen.
Die Einrichtung des Systems der Abschlagszahlungen wurde in einem besonderen Kraftakt von Bund und Ländern in kürzester Zeit umgesetzt und über die Bundeskasse vollzogen. Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder. Diese finden Sie hier
Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.
Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember 2020 (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.
Weitere Informationen zu den Corona- Hilfsmaßnahmen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hier
Für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und
Selbständigen gelten bis zum 31. Dezember 2020 folgenden Erleichterungen:
Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020.
Darüberhinausgehende Anträge auf Stundung oder Herabsetzung müssen
gesondert begründet werden.
Die Lohnsteuer und auch die Abgeltung-/Kapitalertragsteuer behalten die
Unternehmen und Selbständigen für ihre Arbeitnehmer und Kapitalanleger
ein. Diese Beträge schuldet nicht das Unternehmen/der Selbständige und
können daher in der Regel nicht gestundet werden.
Die Wirtschaft hat nun Sicherheit, da die Anweisungen für die Verwaltung
einheitlich abgestimmt und angewendet werden. Voraussetzung für diese
Erleichterungen ist ein Antrag des Unternehmens unter Darlegung der
Verhältnisse beim örtlich zuständigen Finanzamt.
Auf der Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de sind unter dem Themenbereich »Steuern und Finanzen« viele oft gestellte Fragen leicht verständlich beantwortet.
Steuerfreie Sonderzahlungen für Beschäftigte
Bis zu einem Betrag von 1.500 Euro können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die entsprechenden Informationen des Bundesministeriums der Finanzen sind online abrufbar.
Hinweis: Seit dem 17. April 2020 können größere Unternehmen mit nicht mehr als 100 Beschäftigten und mit einem Jahresumsatz im Jahr 2019 über einer Million Euro ein Darlehen auch über 50.000 EUR und bis zu 100.000 EUR elektronisch über das Förderportal der SAB beantragen.
Wer kann wo einen Antrag stellen?
1. Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
2. Umfang der Soforthilfe:
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
4. Antrags- und Auszahlungsfrist:
Die Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle bis spätestens 31.05.2020 online gestellt werden. (www.sab.sachsen.de) Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
5. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr.
Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Aufgrund der aktuellen Schul- und Kitaschließungen haben viele Eltern organisatorische und finanzielle Probleme, da sie ihrer Arbeit nicht wie gewohnt nachgehen können.
Um Familien mit kleinem Einkommen in dieser Zeit besonders zu unterstützen, gibt es ab 1. April den „Notfall-KiZ“ (Notfall-Kinderzuschlag). Pro Kind kann das monatlich bis zu 185 Euro zusätzlich bedeuten.
Mehr Infos und direkt zur Antragsstellung: https://www.bmfsfj.de/kiz
Die Staatsregierung hat ihre verschiedenen telefonischen Beratungsangebote rund um die Coronavirus-Infektionen gebündelt. Ab sofort können telefonische Anfragen unter der einheitlichen kostenlosen Hotline 0800 – 1000 214 gestellt werden.
Die Hotline des Freistaates ist mit fünf Hauptmenüpunkten aufgebaut. Diese Menüs gliedern sich wiederum in weitere Untermenüs.
Mehrere Dutzend Experten aus verschiedenen Ministerien stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 18 Uhr sowie am Wochenende von 12 Uhr bis 18 Uhr erreichbar. Wegen der Vielzahl an Nachfragen kann es zeitweise zu Wartezeiten kommen. Das Angebot wird deshalb weiter kontinuierlich ausgebaut.
Auf der Seite des sächsischen Kultusministeriums finden sich Antworten zu zahlreichen aktuellen bildungspolitischen Fragen (Wiedereröffnung der Schulen, Hygienemaßnahmen, usw.)
Einige Unternehmen mit tschechischen Arbeitnehmern mussten Kurzarbeit anmelden. Die geschlossenen Grenzen führten bislang dazu, dass für tschechische Pendler im Regelfall kein Kurzarbeitergeld
gewährt wurde.
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 8. Mai 2020 eine neue Weisung erlassen. Kurzarbeitergeld wird dadurch im Normalfall gezahlt werden können. Die Regelung ist rückwirkend zum 1. März 2020
gültig.
E-Mail: krauss-cdu@t-online.de